text: H & P Public Affairs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung

Die H&P Public Affairs GmbH (im Folgenden HPPA) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der HPPA ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der HPPA bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.

Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der HPPA gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die HPPA zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die HPPA zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

Der Kunde wird die HPPA unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der HPPA wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

Die HPPA ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

Die HPPA wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

Termine

Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die HPPA bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der HPPA eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die H&P Public Affairs GmbH.

Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der H&P Public Affairs GmbH.

Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der HPPA – entbinden die HPPA jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Leistungstermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

Rücktritt vom Vertrag

Die HPPA ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der
  • HPPA weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der HPPA eine taugliche Sicherheit leistet.

Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der HPPA für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die HPPA ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zahlung

Die Rechnungen der HPPA werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Der Kunde verpflichtet sich, alle mit einer Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die HPPA sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der HPPA aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der HPPA schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

Gewährleistung und Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der HPPA beruhen.

Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

Haftung

Die HPPA wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der HPPA für Ansprüche, die auf Grund der getroffenen Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die HPPA ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die HPPA nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

Die HPPA haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der HPPA ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wien.

Es wird die Zuständigkeit des HG Wien in Gerichtshofangelegenheiten, des BG für Handelssachen Wien in Bezirksgerichtssachen vereinbart.